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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.10.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 132/25t

Worum es ging: Wonach richtet sich die Höhe meines Schmerzengeldes?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.

Zum Schmerzengeld zählen auch Sorgen um die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit, um die spätere Berufsausübung und um die Familie, die Versorgung und Pflege entbehrt. Berücksichtigt werden außerdem alle Dauerfolgen, die Sie daran hindern, Lebensfreuden zu genießen, die Sie vor dem Unfall genossen haben, etwa bei einem ertaubten Musikfreund oder einem bewegungsbehinderten Sportler.

Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.

Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.

Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 43

Entscheidungstext

50 Absätze, 24.581 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.10.2025

Geschäftszahl

6Ob132/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* S*, geboren am * 1969, *, vertreten durch Mag. Martin Divitschek, Mag. Wolfgang Sieder und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Dr. D* P*, geboren am *, vertreten durch Niederbichler Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen zuletzt 325.000 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Juni 2025, GZ 3 R 92/25m-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. April 2025, GZ 10 Cg 57/23b-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung, einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile, insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 175.000 EUR samt 4 % Zinsen aus 250.000 EUR von 2. 12. 2021 bis 6. 11. 2023 und 4 % Zinsen aus 175.000 EUR seit 7. 11. 2023 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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