Darf ich Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (124 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des Rückenmarks mit Sensibilitätsstörungen sowie eine sich bereits bessernde Augenbewegungsstörung, die den Verletzten am weiteren Schulbesuch nicht gehindert hatOGH 7 Ob 83/24t, 28.08.2024
- Hier: Schmerzengeld für zahnärztliche Behandlungsfehler, die zum Auftreten und Fortbestand von Verspannungen in der gesamten Kau-, Kopf- und Nackenmuskulatur mit Schwindel, zum Auftreten eines Tinnitus, Entzündungen am Zahnfleisch und elektrischen Impulsen führten; zudem mussten dem Kläger im Zuge der Heilbehandlung vier Zähne gezogen werden.OGH 7 Ob 122/23a, 24.10.2023
- Hier: Zum Unfallzeitpunkt 25-jährige Klägerin erlitt unter anderem neben einem schweren Schädel-Hirn-Trauma zahlreiche massive Kopf- und Rückenverletzungen und einen 75%igen Gesichtsfeldverlust beider Augen mit schweren Schäden an den Sehnerven, ein schwergradiges organisches Psychosyndrom mit posttraumatischer Epilepsie sowie eine organisch affektive Störung mit depressiver Auslenkung und eine organische Angststörung.OGH 2 Ob 117/22b, 06.09.2022
- Hier: erektile Dysfunktion.OGH 3 Ob 9/21a, 22.04.2021
- Hier: Schicksalhafte Komplikation einer Schädigung des Nervus radialis im linken Oberarm, die eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks und ein Spreizdefizit der Finger zur Folge hat.OGH 8 Ob 16/21t, 25.03.2021
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- Ob dabei die seelischen Schmerzen von dem durch den Unfall verursachten Tod eines nahen Angehörigen oder von anderen Unfallursachen herrühren, macht keinen Unterschied.OGH 2 Ob 217/16z, 28.03.2017
- Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen.OGH 2 Ob 175/14w, 22.01.2015
- Eine Globalbemessung ist lediglich dann nicht vorzunehmen, wenn noch gar kein Dauer-(End-)Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können bzw wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erscheinen.OGH 2 Ob 83/14s, 11.09.2014
- Das Schmerzengeld ist grundsätzlich im Rahmen einer Globalbemessung zu ermitteln, in die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Beeinträchtigungen einschließlich vorhersehbarer künftiger Operationen und Therapien einzubeziehen sind.OGH 9 Ob 97/09v, 03.03.2010
- Hier: Berücksichtigung des jugendlichen Alters des sportlich aktiv gewesenen und nunmehr am linken Bein amputierten Klägers.OGH 2 Ob 105/09v, 18.12.2009
- Der Einfluss des Lebensalters des Verletzten auf die Schmerzengeldbemessung ist daher grundsätzlich zu bejahen.OGH 2 Ob 105/09v, 18.12.2009
- Bei der Festsetzung des Schmerzengelds ist auch das Ungemach, das der Verletzte voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 105/09v, 18.12.2009
- Hier: Zur Frage der Berücksichtigung einer Schmerzmedikation bei der Bemessung des Schmerzengelds.OGH 1 Ob 5/09f, 26.02.2009
- Auch das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die mit verbundene seelische Belastung bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist in Betracht zu ziehen.OGH 2 Ob 166/07m, 27.09.2007
- Mangels besonderer, vom Verletzten darzustellender Gründe steht es nicht in seinem Belieben, Teileinklagungen vorzunehmen oder Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum zu begehren.OGH 3 Ob 315/05b, 29.03.2006
- Eine mehrmalige Schmerzengeldbemessung ist nur dann zulässig, wenn eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt und zwar ua dann, wenn (trotz an sich abgeklärtem Verletzungsbild) Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erscheinen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Er hat den Nachweis zu führen, dass die Geltendmachung eines Teilbetrages aus besonderen Gründen ausnahmsweise doch zulässig ist.OGH 2 Ob 93/04x, 20.10.2005
- Für die Beurteilung der Frage, ob zum Zeitpunkte der Einbringung der ersten Klage die Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten schon endgültig überschaubar waren, ist der damalige Wissensstand des Verletzten maßgeblich.OGH 2 Ob 306/00i, 23.11.2000
- Was in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung als Folge vorhersehbar und in den Auswirkungen überschaubar ist, ist dabei im Globalbetrag zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 182/99x, 29.06.1999
- Hier: § 2a Abs 7 GlBG.OGH 8 ObA 188/98z, 21.01.1999
- Selbst bei Zuerkennung eines Schmerzengeldbetrages durch Versäumungsurteil kann ohne nachträgliche Sachverhaltsänderung ein weiteres Schmerzengeld nicht zugesprochen werden, und zwar auch dann nicht, wenn in der Klagserzählung die Ausdehnung der Forderung aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ausdrücklich vorbehalten wurde.OGH 2 Ob 242/98x, 15.10.1998
- In die Globalbemessung sind auch die künftigen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schmerzen einzubeziehen.OGH 2 Ob 242/98x, 15.10.1998
- Eine ergänzende Bemessung kommt nur dann in Betracht, wenn Schmerzen bei der ersten Bemessung nicht vorhersehbar oder in ihrem Ausmaß nicht abschätzbar waren und daher das Schmerzengeld nicht zur Gänze beurteilt werden konnte.OGH 6 Ob 204/98p, 10.09.1998
- Es steht nicht im Belieben des Verletzten, Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum zu begehren.OGH 2 Ob 15/96, 12.02.1998
- Dies gilt auch für den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil im Fall überholender Kausalität.OGH 10 Ob 2350/96b, 03.09.1996
- Hiebei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden.OGH 8 Ob 45/87, 09.02.1988
- Zukünftige Folgen sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen.OGH 8 Ob 49/87, 08.07.1987
- Zuerkennung eines Schmerzengeldes für einen bestimmten Zeitraum dann zulässig, wenn Schmerzempfindungen für die Zukunft nicht oder nicht in vollem Umfang abgeschätzt werden können.OGH 2 Ob 52/77, 29.04.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 124.
- OGH 4 Ob 163/25m, 16.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 132/25t, 16.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 196/24y, 12.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 62/24v, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 128/24y, 10.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 83/24t, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 83/24f, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 122/23a, 24.10.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 117/23d, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 11/21p, 25.03.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber nur für Schmerzen, die nicht bloß eine Fortsetzung der früheren sind und mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war. Das gilt auch, wenn früher ein Gesamtbetrag festgesetzt oder ein Vergleich mit Gesamtabgeltung geschlossen wurde. Maßgeblich ist, ob Ihnen damals alle wesentlichen Umstände bekannt waren.
Ja. Hat der Schädiger einen ersten, vorläufig geforderten Schmerzengeldbetrag sofort anerkannt, sind Sie damit nicht endgültig abgefunden. Für Schmerzen und bleibende Folgen, die erst später auftreten, können Sie weiterhin eine Abgeltung verlangen.