Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 158/25y

Worum es ging: Zählt es für die Verjährung, dass ich persönlich nicht klagen konnte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.

In der Rechtsschutzversicherung können Sie die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich für Sie so konkret abzeichnet, dass Ihre Interessen vertreten werden müssen, dass Sie mit Rechtskosten rechnen müssen. Vom allgemeinen Anspruch auf Versicherungsschutz sind die einzelnen Ansprüche auf Übernahme konkreter Kosten zu unterscheiden. Ist der allgemeine Versicherungsschutz verjährt, darf der Versicherer auch die Übernahme später entstehender Kosten verweigern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1478 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.826 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

7Ob158/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* K*, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, GZ 4 R 78/25k-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail