Zählt es für die Verjährung, dass ich persönlich nicht klagen konnte?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Geschädigte, Versicherungsnehmer
Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verjährung der Erbschaftsklage nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015.OGH 2 Ob 151/24f, 15.10.2024
- Hier: Verjährung von Pflichtteilsansprüchen.OGH 2 Ob 175/22g, 22.11.2022
- Hier: betreffend Rechtsschutzversicherung.OGH 7 Ob 98/22w, 24.08.2022
- Hier: Verjährungsregel: § 337 Abs 1 ASVG.OGH 9 ObA 113/18k, 28.11.2018
- Hier: Verjährung nach § 42 NÖ LVBG.OGH 9 ObA 24/18x, 25.04.2018
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen, soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht, etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.OGH 7 Ob 252/08x, 13.05.2009
- Subjektive Gründe, wieso ein Gläubiger trotz des Eintrittes der Voraussetzungen einen Anspruch nicht geltend macht, sind für den Beginn der Verjährung grundsätzlich irrelevant.OGH 2 Ob 74/07g, 09.08.2007
- Hier: Mit Rechtskraft des Urteils, mit dem festgestellt wird, dass der Minderjährige kein eheliches Kind ist, besteht kein rechtliches Hindernis mehr, welches einer Unterhaltsklage gegen den leiblichen Vater und damit aber auch dem Beginn der Verjährung der Unterhaltsansprüche entgegensteht. Dass der Minderjährige vom (richtigen) leiblichen Vater, also von der (richtigen) Person des Verpflichteten allenfalls keine (frühere) Kenntnis hatte, spielt für den Beginn der Verjährung als bloß subjektives Hindernis keine Rolle.OGH 5 Ob 8/05w, 10.05.2005
- Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht - etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - , hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung.OGH 6 Ob 146/00i, 22.02.2001
- Hier: "Reine Stundung".OGH 4 Ob 2265/96h, 12.11.1996
- Die allgemeine oder besondere Befürchtung einer Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch die gerichtliche Geltendmachung von Entgeltforderungen, hat als ein bloß subjektives, in der Person des Berechtigen liegendes Hindernis keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung.OGH 9 ObA 104/88, 29.06.1988
- Hier: Ausfall von Arbeitskräften, Zahlungsschwierigkeiten.OGH 1 Ob 515/81, 18.03.1981
- Die Verjährung beginnt grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können.OGH 1 Ob 640/77, 06.07.1977
- Die Verjährung fängt in der Regel zu laufen an, sobald der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht, zB die mangelnde Fälligkeit.OGH 1 Ob 282/66, 15.12.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034248 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 61.
- OGH 7 Ob 158/25y, 22.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 77/23y, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 151/24f, 15.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 143/24s, 23.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 193/23k, 20.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 115/23g, 30.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 40/20v, 26.03.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 35/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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