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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 149/25p

Worum es ging: Haftet der Veranstalter, wenn ich vor dem Kauf stürze?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Schon vor einem Vertragsabschluss bestehen Pflichten gegenüber jedem möglichen Vertragspartner, also etwa gegenüber Besuchern einer Veranstaltung mit Verpflegung. Der Veranstalter muss die Anlagen, die er den Gästen zur Verfügung stellt, verkehrssicher und gefahrlos halten. Kommt jemand zu Schaden, muss der Veranstalter beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Bietet ein Gastwirt seinen Gästen Parkplätze an, muss er nicht nur die Zufahrt, sondern auch die Zugangswege sicher gestalten. Das gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden. Dass die Behörde den Betrieb ohne besondere Auflage genehmigt hat, befreit ihn nicht von der Haftung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

18 Absätze, 2.285 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Geschäftszahl

2Ob149/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagten Parteien 1. P*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und 2. B*, vertreten durch Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 26.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, GZ 4 R 100/25s-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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