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Haftet der Veranstalter, wenn ich vor dem Kauf stürze?

günstig für Geschädigter betrifft Besucher, Gäste, Veranstalter, Unternehmer
Schon vor einem Vertragsabschluss bestehen Pflichten gegenüber jedem möglichen Vertragspartner, also etwa gegenüber Besuchern einer Veranstaltung mit Verpflegung. Der Veranstalter muss die Anlagen, die er den Gästen zur Verfügung stellt, verkehrssicher und gefahrlos halten. Kommt jemand zu Schaden, muss der Veranstalter beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Es bestehen vorvertragliche Pflichten gegen jedermann, mit dem der Handelnde künftig in geschäftlichen Kontakt treten will; "jedermann" ist zwar nicht jede beliebige Person, aber immerhin jeder potentielle Vertragspartner. Das ist gewiss jeder, der eine Veranstaltung mit Konsumationsmöglichkeit besucht, da vom Veranstalter natürlich erwartet wird, dass er - ob auf eigene oder fremde Rechnung, ist unerheblich - gegen Entgelt die angebotenen Speisen und Getränke konsumiert. Der Veranstalter hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen Gästen zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Bei eintretenden Schäden ist er dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016402 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 28.

Im Gesetz

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