Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 116/25b
Worum es ging: Hafte ich, wenn ich eine behördliche Vorschrift nicht kannte?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Ein Hersteller kann sich nicht darauf berufen, er habe das Verbot einer Abschalteinrichtung nicht gekannt. Ein solcher Rechtsirrtum kann wegen der unionsrechtlichen Vorgaben nicht geltend gemacht werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kufstein, 06.09.2023, 4 C 790/22f-27
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 22.02.2024, 5 R 251/23g-33
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Geschäftszahl
1Ob116/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei M* AG, *, Deutschland, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.100 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Februar 2024, GZ 5 R 251/23g-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 6. September 2023, GZ 4 C 790/22f-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
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