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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.11.2025 · Fall aus Burgenland

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 129/25i

Worum es ging: Muss der Richter alle Beweise selbst aufnehmen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.

Wenn der Kontakt zu den Großeltern dem Wohl des Kindes dient, müssen die Eltern dafür eine Atmosphäre schaffen, die diesen Kontakt möglich macht. Anderes gilt, wenn zwischen Eltern und Großeltern so schwere Konflikte bestehen, dass die Entwicklung des Kindes darunter leiden könnte.

Ob und in welchem Umfang Großeltern Kontakt zum Enkelkind haben, richtet sich zuerst nach dem Wohl des Kindes. Der Kontakt darf außerdem die Ehe oder das Familienleben der Eltern und deren Beziehung zum Kind nicht stören. Dabei wird ein objektiver Maßstab angelegt.

Das Recht der Großeltern auf Kontakt zum Enkelkind ist schwächer als das Recht der Eltern zu ihrem Kind. Es tritt daher eher zurück.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 188 AußStrG § 13

Entscheidungstext

37 Absätze, 16.108 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Geschäftszahl

1Ob129/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. T*, geboren * 2020, und 2. M*, geboren * 2022, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter C* und des Vaters R*, jeweils *, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 1. August 2025, GZ 20 R 50/25i-51, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Oberpullendorf vom 13. Feburar 2025, GZ 1 Ps 212/20s-47, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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