Muss der Richter alle Beweise selbst aufnehmen?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Wohnungseigentümer, Eltern
Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verfahren über das Kontaktrecht der väterlichen Großeltern.OGH 1 Ob 129/25i, 11.11.2025
- Hier: Verhandlung wurde von einer anderen als der den Beschluss fassenden Rechtspflegerin geführt.OGH 4 Ob 9/23m, 28.02.2023
- Hier: vorläufige Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt.OGH 2 Ob 24/22a, 30.05.2022
- Hier: Unterlassene förmliche Vernehmung der Eltern.OGH 4 Ob 146/21f, 28.09.2021
- Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht in einem die Obsorge betreffenden Verfahren stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht.OGH 4 Ob 73/20v, 05.06.2020
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verfahren über einen Antrag auf gesonderte Wohnungnahme nach § 92 Abs 3 ABGB.OGH 3 Ob 211/19d, 26.02.2020
- Hier: Obsorgeverfahren.OGH 4 Ob 246/18g, 29.01.2019
- Von der Aufnahme einzelner Beweismittel kann nur dann Abstand genommen werden, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist.OGH 9 Ob 20/17g, 24.05.2017
- Hier: Abfragen im Exekutionsregister und bei der Sozialversicherung im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens, wobei die Abfragen selbst auch nach einer Befragung des Antragstellers zulässig gewesen wären, um dessen Angaben zu überprüfen.OGH 6 Ob 156/16h, 27.09.2016
- Dies entspricht dem im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 16 AußStrG).OGH 6 Ob 156/16h, 27.09.2016
- Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht.OGH 6 Ob 86/15p, 27.05.2015
- Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist.OGH 6 Ob 86/15p, 27.05.2015
- Da im Außerstreitverfahren - im Gegensatz zum Streitverfahren - der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt, können grundsätzlich auch Ergebnisse, die sich aus einem Vorverfahren ergeben, für die Entscheidungsfindung verwertet werden.OGH 16 Ok 6/08, 16.07.2008
- Hier: Für das kartellgerichtliche Verfahren.OGH 16 Ok 4/08, 16.07.2008
- Im Außerstreitverfahren besteht - anders als im Streitverfahren - auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen.OGH 6 Ob 149/06i, 31.08.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 1 Ob 111/26v, 27.08.2026
- OGH 8 Ob 47/26h, 20.05.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 194/25w, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 68/25b, 20.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 129/25i, 11.11.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 97/25s, 18.09.2025
- OGH 4 Ob 93/25t, 11.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 82/25m, 17.07.2025
- OGH 9 Ob 32/25h, 29.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 207/24p, 06.03.2025
Im Gesetz
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