Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 171/25y
Worum es ging: Können die Erben die Vaterschaft des Verstorbenen anerkennen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Mann als Vater in Anspruch genommen, kann auch sein Rechtsnachfolger die Vaterschaft anerkennen. Dieses Anerkenntnis ist wirksam.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tamsweg, 03.06.2025, 22 FAM 3/25t-3
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 26.08.2025, 21 R 250/25y-6
Zitierte Paragrafen
ABGB § 140 ABGB § 142 ABGB § 154 ABGB § 732 JN § 49
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.263 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Geschäftszahl
2Ob171/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin R*, vertreten durch Dr. Michael Pallauf, LL.M., ua Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die minderjährige Antragsgegnerin J*, wegen Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 21 R 250/25y-6, womit in Folge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Tamsweg vom 3. Juni 2025, GZ 22 FAM 3/25t-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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