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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.11.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 171/25y

Worum es ging: Können die Erben die Vaterschaft des Verstorbenen anerkennen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein Mann als Vater in Anspruch genommen, kann auch sein Rechtsnachfolger die Vaterschaft anerkennen. Dieses Anerkenntnis ist wirksam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 140 ABGB § 142 ABGB § 154 ABGB § 732 JN § 49

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.263 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Geschäftszahl

2Ob171/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin R*, vertreten durch Dr. Michael Pallauf, LL.M., ua Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die minderjährige Antragsgegnerin J*, wegen Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 21 R 250/25y-6, womit in Folge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Tamsweg vom 3. Juni 2025, GZ 22 FAM 3/25t-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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