ABGB § 142
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Vorläufige Maßnahmen im Pflegschaftsverfahren richten sich danach, Unterhalt, Pflege und Erziehung des Kindes in dessen Interesse zu sichern. Ob ein Kind vorläufig aus der bisherigen Pflege genommen wird, hängt davon ab, ob seine Pflege und Erziehung vernachlässigt ist. Steht das nicht fest, besteht kein Anlass für eine vorläufige Maßnahme, weil ein wiederholter Wechsel des Pflegeplatzes aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist.
Bei ganz kleinen Kindern sollen die Besuche möglichst ohne Übernachtung stattfinden, weil sie das Kind beunruhigen können. Ab etwa drei bis sechs Jahren ist eine Übernachtung oder ein Wochenende möglich, wenn der Kontakt gut ist und Schlafmöglichkeit und Aufsicht gesichert sind. Bei kleinen Kindern sind häufigere, dafür kürzere Kontakte zu bevorzugen.
Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig. Nur wenn die Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet, steht dieses Recht einem Elternteil nicht zu.
Wird durch den Kontakt zu einem Elternteil die seelische oder körperliche Gesundheit des Kindes gefährdet, gehen die Belange des Kindes vor. Die Interessen aller anderen, auch die der Eltern, treten zunächst dahinter zurück. Gibt es Anzeichen für schädliche Auswirkungen, ist das in der Regel durch ein Gutachten sorgfältig und fachkundig zu prüfen.
Die Mutter hat nach einer Scheidung kein Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes. Entscheidend ist allein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das Gericht stellt die Umstände bei beiden Elternteilen einander gegenüber und wägt sie in ihrer Gesamtheit ab. Dabei zählt nicht nur, wer das Kind besser versorgen und unterbringen kann. Ebenso wichtig sind gute Erziehung, sorgfältige Beaufsichtigung und günstige Voraussetzungen für die seelische und geistige Entwicklung des Kindes.
Ein Kleinkind braucht die Betreuung durch die Mutter und den ständigen Kontakt zu ihr besonders. Ihre Eignung zur Pflege und Erziehung kann deshalb nur aus besonders schwerwiegenden Gründen in Frage gestellt werden.
Lehnt Ihr Kind den persönlichen Kontakt zum anderen Elternteil unberechtigt ab, dürfen Sie das nicht einfach hinnehmen. Als erziehungsberechtigter Elternteil sind Sie verpflichtet, dieser Haltung entgegenzuwirken.
Nur aus besonders triftigen Gründen und nur vorübergehend. Dass das Kind eine angstbetonte Beziehung zu Ihnen hat oder eine Irritation befürchtet wird, reicht nicht aus. Es müssen konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Kontakt missbraucht wird oder dem Kind merkbar und nicht bloß kurzzeitig schadet.
Nein. Der Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil soll erhalten bleiben, damit die Verbindung zum Kind nicht abreißt. Eigeninteressen der Eltern und Konflikte nach der Trennung müssen dahinter zurücktreten. Unterbunden werden darf der Kontakt nur ausnahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen.
Für die Regelung des Besuchsrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Andere Gesichtspunkte geben nicht den Ausschlag.
Der erziehungsberechtigte Elternteil darf den Umgang des anderen mit dem Kind grundsätzlich nicht überwachen; das gilt auch für Personen, die er damit beauftragt. Das Kind soll dem anderen Elternteil allein anvertraut werden.
Das Kontaktrecht soll die auf der Verwandtschaft beruhende Verbindung zwischen Eltern und Kind erhalten und einer Entfremdung vorbeugen. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, soll sich außerdem von Erziehung und Gesundheit des Kindes überzeugen können.
Eine neue Entscheidung ist auch dann zulässig, wenn lediglich neue Umstände bekannt geworden sind. Voraussetzung ist, dass sich daraus eine andere Sachlage ergibt als jene, auf der die frühere Entscheidung beruhte.
Rechte aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, die einem Elternteil einmal zuerkannt wurden, dürfen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen auf den anderen übertragen werden. Der Maßstab dafür ist nach der heutigen Rechtslage eher noch strenger als früher.
Für die Entwicklung von Kindern ist es sehr wertvoll, wenn Geschwister gemeinsam in einem Haushalt aufwachsen. Dieser Gesichtspunkt fällt bei Entscheidungen über Kinder ins Gewicht.
Haben Sie die Erbschaft nur bedingt angetreten, haften Sie höchstens mit dem Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist der Wert zu jenem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Verlassenschaft übergeben wurde. Beim Unterhalt für ein uneheliches Kind der verstorbenen Person ist zusätzlich auf den Unterhalt der unversorgten ehelichen Kinder Rücksicht zu nehmen.
Ein Wechsel der Betreuung ist nur vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Es muss zu erwarten sein, dass sich die Lage und die Zukunftsaussichten des Kindes bei den neuen Betreuungspersonen deutlich verbessern. Maßgeblich sind deren Persönlichkeit, Charakter, erzieherische Fähigkeiten und wirtschaftliche Verhältnisse.
Auch ein jüngeres Kind kann einen eigenen Willen äußern, und dieser wird gehört. Für die Regelung der Besuche kommt es darauf aber nicht entscheidend an, weil dem Kind die nötige Einsicht fehlt, was seinem Wohl dient.
Im ordentlichen Gerichtsverfahren mit einer Klage, nicht im Außerstreitverfahren. Wollen Sie die Erben des verstorbenen Vaters zur Unterhaltsleistung heranziehen, müssen Sie den Prozessweg wählen.