ABGB § 154
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich über den Unterhalt eines ehelichen Kindes wird erst wirksam, wenn ihn das Pflegschaftsgericht genehmigt. Ohne diese Genehmigung können Sie daraus auch nichts eintreiben.
Solange das Pflegschaftsgericht über die Genehmigung eines Mietvertrags eines Minderjährigen nicht entschieden hat, liegt ein unvollständiger Vertrag vor. Mit der Genehmigung wird er voll wirksam, erst mit ihrer Versagung verliert er seine Wirksamkeit. Bis dahin kann gegen den Mieter keine Räumungsklage durchgesetzt werden, die darauf gestützt wird, er habe keinen Titel.
Als Vertragspartner nicht. Über die gerichtliche Genehmigung entscheidet allein das Pflegschaftsgericht und nur nach den Interessen des Kindes; Parteistellung hat dort nur das Kind selbst. Gegen die Versagung der Genehmigung eines Scheidungsfolgenvergleichs steht jedem Elternteil das Rechtsmittel aber offen.
Nicht, solange Sie mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führen und das Kind gemeinsam pflegen. Dafür müssen Ihnen die mit der vollen Betreuung verbundenen Rechte und Pflichten erst gerichtlich übertragen werden. Der volle Unterhalt des Kindes bleibt aber auch für die Zeit von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden dieser Verfügung gesichert.
Eine Schenkung, die mit Lasten verbunden ist, entspricht dem Wohl des Kindes im Allgemeinen nur dann, wenn der Wert des Geschenks die Lasten eindeutig übersteigt. Bei geschenkten Geschäftsanteilen ist das auch dann nicht der Fall, wenn der Schenker für die noch offenen Einlagen haftet. Denn abgesehen davon, dass diese Haftung einbringlich sein muss, könnte das Kind auch für die nicht eingezahlte Einlage eines anderen Gesellschafters herangezogen werden.
Ob eine Klage für ein Kind genehmigt wird, richtet sich nach dem Einzelfall. Das Gericht nimmt dabei eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten vor. Ausschlaggebend ist vor allem das Wohl des Kindes.
Vertreten Sie ein Kind oder eine schutzberechtigte Person, brauchen Sie für alltägliche Geschäfte keine gerichtliche Genehmigung. Dazu zählen etwa das Ausschlagen einer geringwertigen Erbschaft oder eine Klage in einer Bagatellsache. Ob ein Geschäft noch dazugehört, richtet sich nach Üblichkeit, Risiko und Dauer der Maßnahme.
Ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes entspricht, wird nicht nur für die Zeit bis zur Volljährigkeit beurteilt. Ein Geschäft darf auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für die Zeit danach nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Schenkers muss sich daher auch auf diesen späteren Zeitraum erstrecken.
Das Pflegschaftsgericht muss eingehend prüfen, ob die geplante Klage im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt. Es muss dabei auch prüfen, ob dem Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Nachteil am Vermögen droht, etwa durch Prozesskosten.
Wird ein Einfamilienhaus auf unbestimmte Zeit vermietet, unterliegt es dem Kündigungsschutz. Die Vermieterin kann das Bestandverhältnis dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und damit erschwert beenden, und die Verwertung der Liegenschaft wird stark eingeschränkt. Eine solche Vermietung ist deshalb keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sondern eine Maßnahme von größerer Wichtigkeit.
Ein Rechtsgeschäft für eine Person, die vom Gericht geschützt wird, darf nur genehmigt werden, wenn der Abschluss in ihrem Interesse liegt und ihrem Wohl entspricht. Das ist der Fall, wenn ihr Vermögen dadurch vermehrt wird. Kann eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden, fehlt diese Voraussetzung.
Handlungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten brauchen die Genehmigung des Gerichts, wenn sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Dazu zählen vor allem die Erhebung einer Klage und alle Schritte, die den Gegenstand des Verfahrens selbst betreffen. Das Gericht entscheidet dabei nach dem Wohl der vertretenen Person und nach seinem Ermessen.
Braucht ein Vertrag die Genehmigung des Gerichts, so wird er erst mit dieser Genehmigung rechtswirksam. Vorher entfaltet er keine Wirkung.
Nein. Die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts ersetzt keine anderen gesetzlichen Voraussetzungen, ohne die der Vertrag ungültig ist. Fehlt etwa die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, bleibt der Vertrag unwirksam; das Gericht kann dessen Handeln nicht ersetzen.
Muss ein Vertrag vom Gericht genehmigt werden, weil eine schutzberechtigte Person beteiligt ist, ist die Genehmigung nur Voraussetzung der Wirksamkeit und nicht Bestandteil des Vertrags. Mit ihr wird der Vertrag so verbindlich, als wäre er von Anfang an gültig geschlossen worden. Bis zur Entscheidung bleiben die übrigen Beteiligten gebunden; die Genehmigung ändert den Inhalt nicht und sagt nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig ist.
Grundbesitz gilt grundsätzlich als die sicherste Anlage und soll einer minderjährigen Person daher ungeschmälert erhalten bleiben. Dass der Erlös aus einem Verkauf sicher angelegt einen Ertrag bringt, der zudem durch Steuern geschmälert wird, reicht allein nicht aus, um einen offenbaren Vorteil des Verkaufs zu begründen.
Ob eine Schenkung an kleine Kinder genehmigt wird, wenn die Liegenschaft mit einem Fruchtgenussrecht, einem Wohnrecht, einem Veräußerungs- und Belastungsverbot und einer Hypothek belastet ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. Eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung hat diese Entscheidung nicht.
Das muss der Geschenkgeber darlegen. Wird einem Pflegebefohlenen etwas geschenkt, das mit Belastungen verbunden ist, und übernimmt der Geschenkgeber dafür eine Schad- und Klagloshaltung, muss er darlegen, dass ein solcher Anspruch gegen ihn im Ernstfall auch erfolgreich durchgesetzt werden könnte. Nur dann liegt eine Vermehrung des Vermögens vor.
In der Regel nicht. In Sozialrechtssachen tragen minderjährige Kläger wegen der besonderen Kostenvorschriften auch bei einem verlorenen Prozess keine Verfahrenskosten. Droht auch kein Honoraranspruch des einschreitenden Anwalts, etwa weil dieser ausdrücklich für die Mutter einschreitet, besteht kein Prozessrisiko und es bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
Nein. Bei der Genehmigung einer Klage wird der spätere Prozess nicht vorweggenommen. Das Gericht wägt nur das Risiko ab und fragt, ob ein verantwortungsbewusster Vertreter in einem vergleichbaren Fall klagen würde. Dazu werden die Tatsachen und ihre Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben.
Solange eine Abtretung nicht wirksam zustande gekommen ist, unterbricht eine Klage des neuen Gläubigers die Verjährung nicht. Eine spätere Genehmigung wirkt zwar zwischen den Beteiligten zurück, aber nicht gegenüber Dritten. Eine bereits eingetretene Verjährung wird dadurch nicht mehr beseitigt.
Nein. Das Gericht kann eine Vertretungshandlung nur so genehmigen, wie sie ihm vorgelegt wurde, oder die Genehmigung verweigern. Eine Genehmigung, die nur mit Einschränkungen erteilt wird, gilt nicht einmal als teilweise Genehmigung.
Nein. Wird ein Minderjähriger geklagt, braucht seine Vertretung in diesem Verfahren keine eigene Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Auch die Erhebung von Rechtsmitteln und die Zurücknahme eines Verfahrenshilfeantrags sind davon befreit.
Nein. Handlungen, mit denen nicht über den Anspruch selbst verfügt wird, brauchen keine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Dazu zählen etwa das Unterlassen eines Rechtsmittels, das Außerstreitstellen von Tatsachen oder der Verzicht auf eine eigene Zustellung.
Ja. Wird von der bereits genehmigten Klage abgegangen, muss das Gericht erneut zustimmen. Fehlt die Zustimmung, kann der Mangel auch noch im Rechtsmittelverfahren behoben werden. Nicht jede einzelne Prozesshandlung braucht dagegen eine Genehmigung, wohl aber ein Verzicht, ein Anerkenntnis oder ein Vergleich.
Ja, aber nur wenn das Gericht den Vertrag genehmigt. Genehmigt wird er nur, wenn er im Interesse der Stiftung liegt, den Stiftungszweck nicht gefährdet und keine Gefahr von Missbrauch oder Schaden besteht. Ein besonders strenger Maßstab wird dabei nicht angelegt.
Nein. Wenn Sie im Prozess geklagt werden und Ihr Vertreter die bisherige Prozessführung nachträglich genehmigt, muss das Pflegschaftsgericht dem nicht zustimmen. Das gilt auch dann, wenn sich diese Genehmigung für Ihre Erfolgsaussichten nachteilig auswirkt.
Nein. Fehlt die Bestätigung, dass die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags rechtskräftig ist, liegt kein bloßer Formmangel vor, den Sie verbessern könnten, sondern ein inhaltlicher Mangel der Urkunde. Für einen solchen Mangel steht das Verbesserungsverfahren des Grundbuchsrechts nicht offen.