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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 140

Zweiter Abschnitt Abstammung des Kindes a) Allgemeines § 140. Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Als Einkommen gilt alles, was dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zufließt, wobei bestimmte Abzüge und Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Auch das Karenzurlaubsgeld gehört dazu, obwohl es nicht gepfändet werden kann.

Auch im Unterhaltsverfahren entscheidet das Gericht nur über das, was Sie beantragt haben. Ein Betrag, den Sie gar nicht gefordert haben, wird von der Entscheidung nicht endgültig erledigt, selbst wenn Sie den ersten Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und sich nichts vorbehalten haben. Sie können daher später mehr verlangen, wenn Sie vorbringen, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähiger ist als angenommen.

Wer beim Unterhalt eine für ihn günstige Änderung der Verhältnisse behauptet, muss sie auch beweisen. Das gilt für alle Änderungen, die über die allgemeine Teuerung, die allgemeine Einkommensentwicklung und den steigenden Bedarf des älter werdenden Kindes hinausgehen.

Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, steht die frühere Entscheidung einer neuen Festsetzung des Unterhalts nicht im Weg. Wurde über den gesamten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden und haben sich die Verhältnisse nicht geändert, wird ein neuer Antrag dagegen zurückgewiesen.

Der Unterhalt für ein Kind darf nicht allein am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe ausgerichtet werden. Auch die Lebensverhältnisse der Eltern müssen sich auf die Höhe auswirken. Übergeht ein Gericht das nur scheinbar, weicht es von der ständigen Rechtsprechung ab und Sie können den Obersten Gerichtshof anrufen.

Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es die Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Eine starre Regel, die für alle gilt, gibt es dafür nicht.

Ja. Arbeitslosengeld ersetzt das entgangene Arbeitseinkommen und wird deshalb bei der Bemessung des Unterhalts wie eigenes Einkommen berücksichtigt, ebenso wie Pensionen und Renten. Dasselbe gilt für die Notstandshilfe. Auch andere öffentliche Leistungen fließen in die Bemessungsgrundlage ein.

Nein. Was Sie für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung aufwenden, etwa Miete oder Kreditraten, betrifft nur das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner. Damit leisten Sie den Kindern keinen Unterhalt in Naturalform. Anders ist es bei den laufenden Benützungskosten wie Strom und Heizung, die allen Bewohnern anteilig zugutekommen.

Werden Ihre Einkünfte über längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt, sodass Sie keinen Unterhalt zahlen können, müssen Sie versuchen, auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen. Etwas anderes kann gelten, wenn Ihnen Vermögen zur Verfügung stand, mit dem Sie die Einkommensquelle hätten schaffen können, und Sie deshalb kein Darlehen hätten aufnehmen müssen.

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Der Betrag, der bei einer Pfändung wegen Unterhalt bleiben muss, ergibt sich zwar aus dem Gesetz. Er ist aber keine starre Untergrenze. Reicht das Geld für die laufenden Unterhaltsansprüche nicht aus, müssen sich alle Berechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, und der Fehlbetrag ist zwischen ihnen und dem Unterhaltsschuldner angemessen zu teilen.

Nein. Das Pflegegeld ist nur ein Beitrag zu den Kosten der Pflege selbst, also zum Aufwand für Betreuungspersonen. Kosten für krankheits- oder behinderungsbedingte Anschaffungen und Reparaturen sind damit nicht abgedeckt. Sie können daher als zusätzlicher Bedarf geltend gemacht werden, soweit es dafür keine anderen öffentlichen Leistungen gibt.

Lebt ein Kind im Haushalt des Unterhaltspflichtigen, wird der Unterhalt grundsätzlich durch Betreuung und Versorgung erbracht. Erst wenn diese Versorgung auch nur teilweise verletzt wird, verwandelt sich der Anspruch in einen Geldanspruch, der vollstreckt werden kann. Mit Zustimmung der Beteiligten kann aber auch Geldunterhalt anstelle der Versorgung vereinbart werden.

Rückstände aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Sie dort anmelden. Laufender Unterhalt für die Zeit danach gehört nicht in das Insolvenzverfahren; Sie können ihn weiter oder erstmals bei Gericht geltend machen und auch eine Erhöhung verlangen. Die Grundlage für die Berechnung ändert sich durch die Insolvenz allein nicht, und es kommt auch nicht darauf an, was dem Schuldner tatsächlich überlassen wird.

Nicht unbegrenzt. Bei überdurchschnittlichem Einkommen richtet sich der Unterhalt allein nach dem Bedarf des Kindes und bleibt hinter dem zurück, was rechnerisch möglich wäre. Besteht wegen besonderer Lebensumstände ein zusätzlicher Bedarf, ist der Unterhalt darauf auszudehnen; dazu können auch die Kosten einer Privatschule zählen.

Wenn Sie die frühere Ehewohnung weiter benützen, ersparen Sie sich Ausgaben. Dadurch sinkt Ihr Bedarf, und das ist bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Sie die Wohnung nicht als Teil des Unterhalts, sondern aufgrund Ihres Aufteilungsanspruchs benützen dürfen.

Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.

Leistungen in Naturalien werden nur unter zwei Bedingungen berücksichtigt. Sie müssen sich ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten damit einverstanden erklärt haben. Außerdem muss das bisherige, beständige Verhalten des Unterhaltspflichtigen die begründete Annahme zulassen, dass er diese Leistungen auch künftig erbringen wird.

Mit dem Eintritt in die Volksschule steigt der Bedarf eines Kindes. Das gilt als wesentliche Änderung der Verhältnisse. Bei einem späteren Schulwechsel kommt es darauf an, ob damit konkrete weitere Aufwendungen verbunden sind.

Ja. Ihre Unterhaltspflicht hängt nicht davon ab, ob Ihnen ein Recht auf Kontakt zusteht, ob Sie es ausüben oder ob es Ihnen sogar rechtswidrig unmöglich gemacht wird. Der Unterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes, der durch das Verhalten eines Elternteils nicht geschmälert wird.

Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle, wird der verfügbare Betrag gerecht aufgeteilt. Maßgeblich ist die Stellung zum Pflichtigen, also Ehegatte, Kinder, Eltern oder Enkel, und bei gleicher Stellung Alter und Bedarf. Alle Berechtigten sollen dadurch angemessen an den Lebensverhältnissen des Pflichtigen teilhaben.

Sie müssen Ihre Lebensverhältnisse so gestalten, dass Sie beidem angemessen nachkommen können: der Geldzahlung für die Kinder aus der früheren Beziehung und der Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt. Verzichten Sie ohne besonders berücksichtigungswürdigen Grund auf ein höheres Einkommen, darf das nicht zulasten der anderen Unterhaltsberechtigten gehen.

Wechselt der Unterhaltspflichtige freiwillig den Beruf und verdient dadurch weniger, wird trotzdem sein bisheriges Einkommen zugrunde gelegt. Der Unterhalt des Kindes wird deshalb nicht gekürzt. Das Kind muss sich auch nicht auf eine vielleicht später eintretende Besserstellung vertrösten lassen.

Nein. Es widerspricht der Gleichbehandlung, wenn ein Unterhaltspflichtiger die Kinder aus der neuen Ehe zu Hause voll betreut und den Kindern aus der früheren Ehe zugleich Geldunterhalt mit dem Hinweis auf fehlendes Einkommen verweigert. Auch eine geringere Leistungsfähigkeit darf nicht nur zulasten der Kinder aus der Vorehe gehen.

Ja, ihre Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich gleichrangig. Das bedeutet aber nicht, dass allen Kindern derselbe Betrag zur Verfügung stehen muss. Kinder mit eigenem Einkommen können einen Teil ihres Bedarfs selbst decken.

Der Regelbedarf ist jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich hat. Er umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung sowie weitere Bedürfnisse wie Kultur, Sport, Freizeit und Urlaub. Auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern kommt es dabei nicht an.

Die Erträge daraus ja. Hat der Unterhaltspflichtige Vermögen geerbt, werden die Erträgnisse dieses Vermögens in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Es macht dabei keinen Unterschied, dass das Vermögen aus einer Erbschaft stammt.

Beide Elternteile tragen anteilig zum Unterhalt des Kindes bei. Anteilig heißt, dass jeder nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit beiträgt.

Für durchschnittliche Verhältnisse ist die Berechnung nach einem Prozentsatz des Einkommens eine brauchbare Methode. So nimmt das unterhaltsberechtigte Kind angemessen an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil.

Das Gericht schätzt die Grundlage für den Unterhalt erst dann, wenn es sie nicht ermitteln kann. Wer Unterhalt schuldet, muss dabei mitwirken und die nötigen Angaben beisteuern.

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