Können die Erben die Vaterschaft des Verstorbenen anerkennen?
günstig für Kind betrifft Kinder, Erben, Mütter, Rechtsnachfolger
Wird ein Mann als Vater in Anspruch genommen, kann auch sein Rechtsnachfolger die Vaterschaft anerkennen. Dieses Anerkenntnis ist wirksam.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Der Rechtsnachfolger des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ist berechtigt, dessen Vaterschaft im Sinne des § 163c ABGB anzuerkennen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 142 ABGB ermöglicht den Rechtsnachfolgern einer verstorbenen Person, alle dort im Abstammungsverfahren vorgesehenen Handlungen zu setzen, aber nur so wie sie zu deren Lebzeiten möglich gewesen wären.OGH 7 Ob 110/18d, 30.01.2019
- Bis zur Einantwortung ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers der ruhende Nachlass (die ruhende Verlassenschaft) als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die (erst) im Falle der Einantwortung auf die Erben übergehenOGH 1 Ob 121/16z, 30.08.2016
- Dies gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter.OGH 1 Ob 75/16k, 30.08.2016
- Daran hat sich zufolge der durch die mit dem FamErbRÄG 2004 geschaffene Bestimmung des § 138a ABGB nichts geändert.OGH 7 Ob 38/06y, 08.03.2006
- Unter den "Rechtsnachfolgern" iS des § 164d ABGB sind die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen. Eine bloße Blutsverwandtschaft des Klägers zu seinem Vater reicht zur Rechtfertigung der Klagelegitimation nicht aus. Ebensowenig kann die Legitimation mit einem rechtlichen Interesse an der Vaterschaftsfeststellung begründet werden.OGH 9 Ob 79/99d, 14.04.1999
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ruhender Nachlass.OGH 5 Ob 543/95, 27.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048402 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 2 Ob 171/25y, 18.11.2025, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
ABGB idF FamErbRÄG 2004 §138a; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §142; ABGB §164c Abs2; ABGB §163c
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