Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 101/25s
Worum es ging: Wann ist ein Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er innerlich mit einer Gefahr zusammenhängt, die für den Fahrzeugbetrieb typisch ist. Fehlt dieser Zusammenhang, genügt es, wenn der Schaden auf einen bestimmten Betriebsvorgang oder eine bestimmte Einrichtung des Fahrzeugs zurückgeht.
Nein. Der Zuschlag für mehrere Beteiligte gebührt nicht, wenn sich der Streithelfer am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Dasselbe gilt, wenn von mehreren Beklagten nur ein Teil an diesem Verfahrensabschnitt teilnimmt.
Der Begriff der Verwendung eines Fahrzeugs in den Kfz-Haftpflichtbedingungen darf nicht enger verstanden werden als der Betrieb nach dem Haftpflichtgesetz. Ein Fahrzeug wird auch dann verwendet, wenn sein Motor für Arbeitsvorgänge genutzt wird, etwa beim Abpumpen von Öl aus einem Tankfahrzeug. Schäden durch das Überfüllen des Tanks deckt daher die Haftpflichtversicherung.
Die Verwendung eines Fahrzeugs ist weiter zu verstehen als sein Betrieb. Sie umfasst auch den Einsatz als ortsfeste Kraftquelle, etwa zum Entladen anderer Fahrzeuge. Dieses Risiko darf in der Kfz-Haftpflichtversicherung aber ausgeschlossen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 20.12.2024, 34 Cg 15/24m-28
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.04.2025, 4 R 20/25b-34
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Geschäftszahl
7Ob101/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z* GmbH, *, vertreten durch Mag. Markus A. Reinfeld, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei W* AG *, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2025, GZ 4 R 20/25b-34, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. Dezember 2024, GZ 34 Cg 15/24m-28, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.606,18 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 6.714,40 EUR Barauslagen und 1.148,63 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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