Zahlt die Kfz-Versicherung auch bei Arbeiten mit dem Motor?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betrifft die Verwendung des Kraftfahrzeugs das versicherte Risiko, sodass eine weite Auslegung des Begriffs angezeigt ist, während es sich bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs in der privaten oder betrieblichen Haftpflichtversicherung um einen – eng auszulegenden – Risikoausschluss handelt.OGH 7 Ob 101/25s, 19.11.2025
- Nicht erforderlich ist, dass der Schaden im Zusammenhang mit der „Motorleistung des Kraftfahrzeugs“ steht. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob der Schaden auch bei Verwendung eines anderen Objekts eingetreten wäre, von dem „üblicherweise keine oder nur geringere Betriebsgefahr“ ausgeht.OGH 7 Ob 101/25s, 19.11.2025
- Auch das Be- und Entladen eines versicherten Fahrzeugs ist grundsätzlich als Verwendung eines Kraftfahrzeugs anzusehen.OGH 7 Ob 101/25s, 19.11.2025
- Hier: Beschädigung von Zwiebel bei Erntevorgang durch von Traktor gezogenen Anhänger.OGH 7 Ob 101/25s, 19.11.2025
- Hier: Auch ein Mitfahren als Fahrgast in einem Bus ist ein "Verwenden eines Kraftfahrzeugs" im Sinne der AHVB. Wird der Fahrgast, der sich entgegen der Weisung des Fahrers von seinem Sitzplatz erhebt, infolge einer starken Bremsung des Busses gegen die Windschutzscheibe geschleudert, wodurch dem Busunternehmen ein Schaden entsteht, realisiert sich die primär vom Kraftfahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr und damit das spezifische Risiko, das von der Haftpflichtversicherung ausgenommen werden soll.OGH 7 Ob 194/23i, 22.11.2023
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- Hier: Der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand sowie die anschließenden Löscharbeiten sind im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG zuzurechnen.OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023
- Hier: Unfall zwischen Schwer-LKW (Dumper) und nicht kennzeichenpflichtigem Kettenbagger; Verwendungsausschluss in Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag greift nicht.OGH 7 Ob 178/22k, 25.01.2023
- Der Einsatz eines Zweiwegebaggers auf Schienen ist keine „Verwendung“.OGH 2 Ob 73/17z, 28.11.2017
- Hier: Mit dem (bloßem) Abladen eines einige Sekunden später auf die Fahrbahn hinunterrollenden Siloballens durch einen Traktor ist der „Entladevorgang“ noch nicht beendet. Der Schaden ist daher „durch die Verwendung“ des Traktors entstanden.OGH 2 Ob 47/14x, 12.06.2014
- Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist.OGH 7 Ob 39/14g, 22.04.2014
- Vorbereitungshandlungen für das Be‑ und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet, der zur Verwendung des Fahrzeugs gehörtOGH 7 Ob 39/14g, 22.04.2014
- Versicherungsschutz zufolge „Verwendung“ des Fahrzeugs im Sinn des § 2 KHVG besteht bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin.OGH 7 Ob 39/14g, 22.04.2014
- Das Befestigen von Ladegut auf einer Palette steht nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeuges.OGH 7 Ob 182/08b, 27.11.2008
- Versicherungsschutz zufolge „Verwendung" des Fahrzeugs im Sinn des § 2 KHVG (nach deutscher Terminologie im Sinn des § 10 dAKB) besteht demnach bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin.OGH 7 Ob 159/08w, 22.10.2008
- Schäden, die beim Schließen einer KFZ-Türe entstehen, sind von der KFZ Haftpflichtversicherung zu decken, auch wenn die Tür nicht von einem Fahrgast, sondern von einem ein Kind (Schulbus) abholenden Elternteil geschlossen wird.OGH 7 Ob 159/08w, 22.10.2008
- Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung beziehungsweise des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion.OGH 7 Ob 46/05y, 11.05.2005
- Jedoch liegt keine „Verwendung eines Fahrzeuges" vor, wenn sich keine typische Gefahr ausgehend vom KFZ verwirklicht hat. Hier: Abtauen von vereisten Scheiben im Inneren eines geparkten PKW's durch einen schadhaften von einer außerhalb des PKW liegenden Stromquelle betriebenen Heizlüfter, wodurch es zu einem Brandschaden am PKW gekommen ist.OGH 7 Ob 177/04m, 15.12.2004
- Auch in einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle liegt eine Verwendung des Kraftfahrzeuges, und zwar zumindest dann, wenn sie Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzens dient.OGH 8 ObA 73/03y, 24.09.2004
- Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des § 2 KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. Von einer solchen (bloßen) "Verwendung" ist auch auszugehen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Transportes auf ein anderes Beförderungsmittel (hier: Bahn) gestellt ist, jedoch sodann während dieser Phase vom (wenngleich stillstehenden und immobilen) Fahrzeug dennoch eine typische gefahrengeneigte Schädigung ausgeht, wie dies gerade beim Herunterfallen ungesicherten (beziehungsweise ungenügend gesicherten) Ladegutes geradezu typisch und beispielhaft ist.OGH 7 Ob 148/03w, 05.08.2003
- Nachträglich angebrachte Einrichtungen, die nicht Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzen, sondern nur Zwecken des jeweiligen Lenkers, insbesondere dessen Erholung oder Unterhaltung (etwa eine Musikanlage) dienen, sind daher vom so verstandenen zweckgebundenen Aufbau eines Fahrzeugs nicht erfasst. Ob es sich hiebei um fest mit dem Fahrzeug verbundene oder nur lose angebrachte Einrichtungen handelt, kann keine Rolle spielen. Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des KFZ in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt daher keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines KFZ im Sinne des § 2 KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird.OGH 9 ObA 36/03i, 07.05.2003
- In einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle, insbesonders bei Sonderfahrzeugen, liegt eine Verwendung des KFZ.OGH 9 ObA 36/03i, 07.05.2003
- Hier: Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers ist als "Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen und daher vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG 1994 umfasst.OGH 9 ObA 298/01s, 13.03.2002
- Der mit der Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (hier: einer Arbeitsmaschine) vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen "Betrieb" abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte.OGH 9 ObA 298/01s, 13.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 25.
- OGH 7 Ob 101/25s, 19.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 181/15d, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AHVB 2004 Art7.5.3.; AKHB 1988 §1; EKHG §1 IIIA; EKHG §1 IIIB; EKHG §1 IIIC; KHVG 1994 §2 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, das kann sein. Wer eine Ölfeuerungsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass Errichtung und Betrieb den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen. Unterlässt er das, muss er den Schaden mittragen, der durch das Überfüllen des Tanks außerhalb eines nicht ordnungsgemäß ausgeführten Tankraums entsteht. Kein Mitverschulden trifft ihn in der Regel, wenn er einen befugten Gewerbetreibenden beauftragt und die behördliche Genehmigung erwirkt hat.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.