Zahle ich mehr, weil jemand am Verfahren gar nicht teilnimmt?
betrifft Kläger, Beklagte, Nebenintervenienten, Rechtsanwälte
Nein. Der Zuschlag für mehrere Beteiligte gebührt nicht, wenn sich der Streithelfer am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Dasselbe gilt, wenn von mehreren Beklagten nur ein Teil an diesem Verfahrensabschnitt teilnimmt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (22 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Kein Streitgenossenzuschlag für Nebenintervenienten, der sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beteiligung nur einiger von mehreren beklagten Parteien am Revisionsverfahren.OGH 10 Ob 101/15y, 22.02.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036223 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 22.
- OGH 5 Ob 142/25f, 14.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 101/25s, 19.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 103/25k, 22.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 162/24k, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 116/21s, 29.09.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 97/18f, 24.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 150/18v, 19.12.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 10 Ob 65/17g, 20.12.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 60/17k, 26.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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