Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 121/25g
Worum es ging: Was ist der Unterschied zwischen Ausschluss und Pflichtverletzung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Mit einem Risikoausschluss legt der Versicherer von vornherein fest, wofür er nicht einsteht. Auf solche Umstände können Sie durch Ihr späteres Verhalten keinen Einfluss nehmen. Eine Obliegenheit verlangt dagegen von Ihnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, an dessen Einhaltung der Versicherer ein berechtigtes Interesse hat.
Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 14.02.2025, 23 Cg 30/23x-54
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 05.05.2025, 33 R 65/25h-61
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Geschäftszahl
7Ob121/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* P*, vertreten durch Ing. Johannes Kerbl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen 21.463,20 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Mai 2025, GZ 33 R 65/25h-61, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Februar 2025, GZ 23 Cg 30/23x-54, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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