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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.11.2025

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 44/25y

Worum es ging: Kann der Unterhalt später neu festgesetzt werden?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, steht die frühere Entscheidung einer neuen Festsetzung des Unterhalts nicht im Weg. Wurde über den gesamten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden und haben sich die Verhältnisse nicht geändert, wird ein neuer Antrag dagegen zurückgewiesen.

Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.

Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.

Waren die wahren Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung unbekannt und gingen die Parteien irrtümlich von falschen Grundlagen aus, wird das wie eine Änderung der Verhältnisse behandelt. Bei unrichtigen Angaben über das Einkommen ist eine Erhöhung des Unterhalts daher trotz bestehendem Titel zulässig. Der Vergleich muss dafür nicht in einem eigenen Prozess angefochten werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 190 ABGB § 269

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.574 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

9Ob44/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. F*, geboren am * 2009, und 2. M*, geboren am * 2009, vertreten durch die Mutter S*, diese vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien; Vater E*, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Februar 2025, GZ 23 R 43/25h-15, mit dem dem Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 30. Dezember 2024, GZ 1 Pu 122/24x-9, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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