Kann der Unterhalt später neu festgesetzt werden?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Eltern, Kinder
Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, steht die frühere Entscheidung einer neuen Festsetzung des Unterhalts nicht im Weg. Wurde über den gesamten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden und haben sich die Verhältnisse nicht geändert, wird ein neuer Antrag dagegen zurückgewiesen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den (gesamten) Unterhaltsanspruch rechtskräftig erkannt, dann ist hingegen ein Antrag, die Unterhaltsbemessung trotz unverändert gebliebener Verhältnisse zu ändern, wegen Rechtskraft zurückzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen, weil die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind.OGH 7 Ob 44/12i, 19.12.2012
- Einzige materielle Grenze ist die Verjährung.OGH 6 Ob 243/09t, 18.12.2009
- Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden.OGH 4 Ob 203/07t, 11.12.2007
- Diese Rechtslage verdeutlicht, dass die materielle Rechtskraft einer Entscheidung, mit der ein Unterhaltsanspruch bemessen wurde, einer ins Gewicht fallenden nachträglichen Änderung des Sachverhalts nicht standhält.OGH 1 Ob 56/05z, 24.06.2005
- Die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % ist jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen.OGH 7 Ob 175/02i, 27.11.2002
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen.OGH 6 Ob 22/02g, 18.04.2002
- Als wesentliche Änderung werden unter anderem Einkommensminderungen von 8 beziehungsweise 10 % angesehen.OGH 1 Ob 5/00t, 25.07.2000
- Im Rahmen eines im außerstreitigen Verfahren zu behandelnden Unterhaltserhöhungsantrags ist das Gericht bei der Entscheidung aber dann nicht an die Teilrechtskraft seiner Vorentscheidung gebunden, wenn ein neues Sachverhaltselement zum Tragen kommt.OGH 1 Ob 122/97s, 25.11.1997
- Mit dem neuen Antrag wird nämlich ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war.OGH 4 Ob 2393/96g, 14.01.1997
- Der Unterhalt kann - bei gleichgebliebenen Verhältnissen - auch dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. Auch bei im wesentlichen gleichgebliebenen Verhältnissen kann der Unterhaltsberechtigte verlangen, dass der Unterhalt auf den ihm zustehenden Betrag erhöht wird. Der Erhöhungsantrag kann auch für die Vergangenheit gestellt werden.OGH 4 Ob 598/95, 05.12.1995
- Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung (das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrling ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen).OGH 8 Ob 596/93, 30.11.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007161 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 37.
- OGH 9 Ob 44/25y, 20.11.2025
- OGH 3 Ob 75/25p, 28.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 181/24k, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 9/24g, 08.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 936
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 18 · Mündliche Verhandlung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
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