Kann ich mehr Unterhalt verlangen, obwohl wir uns geeinigt haben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Annahme der wesentlichen Änderung der Umstände im Rahmen der Hilfsbegründung des Rekursgerichts blieb unbekämpft.OGH 8 Ob 38/24g, 26.06.2024
- Hier: Auch die im Kartellverfahren ergangenen Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft zugänglich.OGH 16 Ok 3/22k, 23.06.2022
- Nur der Unterhaltsverpflichtete nicht jedoch das Kind ist durch eine Vereinbarung nach § 190 Abs 3 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 gebunden.OGH 1 Ob 151/17p, 25.10.2017
- Dies gilt auch für die Entscheidung über die künftige Zahlungspflicht.OGH 1 Ob 44/17b, 24.05.2017
- Hier: Unterhaltsvergleich über Sonderbedarf (Schulgeld). Der Vater beruft sich zwar auf die Umstandsklausel, spricht aber keine für die Beurteilung seiner Deckungspflicht wesentliche Änderung der Verhältnisse an.OGH 1 Ob 131/16w, 23.11.2016
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- Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann im Sinne der weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrags ‑ auch für die Vergangenheit ‑ geltend gemacht werden.OGH 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
- Auch ein Vergleich über den Unterhalt ist ein materiell‑rechtliches Hindernis.OGH 5 Ob 241/10t, 29.03.2011
- Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung wird einer Änderung der Rechtslage gleichgehalten.OGH 10 Ob 67/08p, 14.10.2008
- Im Außerstreitverfahren ergangene Beschlüsse, wie etwa Unterhaltsbemessungs- und Unterhaltsvorschussgewährungsbeschlüsse, sind der materiellen Rechtskraft zugänglich und können nur bei Änderung der Sachlage oder der Rechtslage abgeändert werden.OGH 10 Ob 67/08p, 14.10.2008
- Gingen die Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen aus, so steht die Vereinbarung einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht entgegen.OGH 10 Ob 8/06h, 25.04.2006
- Eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums im streitigen Verfahren ist einem solchen Fall nicht erforderlich.OGH 1 Ob 167/05y, 31.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 26.
- OGH 9 Ob 44/25y, 20.11.2025
- OGH 3 Ob 75/25p, 28.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 16 Ok 7/25b, 27.05.2025
- OGH 10 Ob 9/24g, 08.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 38/24g, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 43/24k, 17.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 936
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 18 · Mündliche Verhandlung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen sich mehr als nur unbedeutend geändert haben. Solange das nicht der Fall ist, bleibt der Unterhaltsvergleich bindend und eine neue Festsetzung ist ausgeschlossen. Ein bloß geringfügiger Mehraufwand reicht dafür nicht.
Ja. Ändern sich die maßgeblichen Umstände wesentlich, kann der gesetzliche Unterhalt neu festgesetzt werden, auch wenn darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde. Eine Änderung liegt auch dann vor, wenn schon bestehende Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden. Fällt der Grund weg, warum jemandem ein erzielbares Einkommen zugerechnet wurde, ist neu zu rechnen.