Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 174/25x
Worum es ging: Kann ich einwenden, dass der Unterhalt gar nicht mehr besteht?
Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Mit der Oppositionsklage können Sie geltend machen, dass ein vollstreckbarer Unterhaltsanspruch ganz oder zum Teil erloschen ist.
Eine Entscheidung, die den Unterhalt wegen geänderten Bedarfs oder geänderter Leistungsfähigkeit ändert, gestaltet nichts neu und kann daher auch für die Vergangenheit ergehen. Vor einer Exekution erreichen Sie das mit einer Feststellungsklage oder, wenn der Unterhalt außerstreitig zuerkannt wurde und es um die Zukunft geht, mit einem Antrag beim Außerstreitrichter; nach Beginn der Exekution mit einer Klage. Hat der Außerstreitrichter schon rechtskräftig entschieden, ist das im Prozess von Amts wegen zu beachten, außer die Verhältnisse haben sich seither geändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Urfahr, 29.11.2024, 8 Fam 20/24y-10
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 29.04.2025, 15 R 50/25s-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Geschäftszahl
3Ob174/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Antragsgegner T*, vertreten durch Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, wegen § 35 EO, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. April 2025, GZ 15 R 50/25s-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 29. November 2024, GZ 8 Fam 20/24y-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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