Kann ich einwenden, dass der Unterhalt gar nicht mehr besteht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO.OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Das Recht auf Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhaltsanspruchs wegen wesentlicher Veränderung der maßgebenden Umstände kann auch im Wege der Oppositionsklage geltend gemacht werden.OGH 3 Ob 33/03d, 22.10.2003
- Teilzahlungen können einen tauglichen Oppositionsgrund bilden.OGH 3 Ob 96/01s, 19.09.2001
- Auch bei der Exekution auf laufenden Unterhalt können Teilzahlungen im Umfang derselben einen tauglichen Oppositionsgrund bilden.OGH 3 Ob 261/99z, 20.06.2000
- Es ist ohne weiteres möglich, dass dem Klagebegehren nur mit einem Teilbetrag stattgegeben wird, indem der Verpflichtete zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen wird.OGH 3 Ob 306/98s, 15.09.1999
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Nach Bewilligung eines Exekutionsverfahrens ist mit einer Klage nach § 35 EO vorzugehen. Dies gilt für alle Herabsetzungsbegehren, gleichgültig, ob es sich um die Vergangenheit betreffende oder um zukünftig fällig werdende handelt, für die bereits Exekution bewilligt wurde.OGH 8 Ob 564/90, 19.04.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 28.
- OGH 3 Ob 211/25p, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 174/25x, 26.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Läuft wegen derselben Unterhaltsraten bereits eine Exekution, ist eine Feststellungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts unzulässig. In diesem Fall steht Ihnen nur die Klage gegen den vollstreckten Anspruch offen.
Ja. Bestreitet Ihr Ehegatte die Unterhaltspflicht, etwa mit der Behauptung, Sie hätten den Anspruch verwirkt, dürfen Sie den Unterhalt für die Zukunft einklagen, auch wenn er bisher gezahlt hat. Für rückständigen Unterhalt gilt das nicht.