Wie wehre ich mich gegen Unterhalt, den ich nicht mehr zahlen kann?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1937)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO.OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Im Rahmen eines Oppositionsprozesses ist der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft - neu zu bemessen.OGH 9 Ob 27/14g, 25.06.2014
- Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868).OGH 4 Ob 17/11w, 12.04.2011
- Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, da seit der Entscheidung eines verstärkten Senates (6 Ob 544/87) gesetzlicher Unterhalt auch rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden kann.OGH 6 Ob 148/06t, 29.06.2006
- Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (§ 35 EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen.OGH 8 Ob 529/84, 14.02.1985
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- Ergreift die rechtskräftige Unterhaltsentscheidung den Gegenstand des Oppositionsprozesses nicht zur Gänze, so ist nur der diesbezügliche Teil der Klage zurückzuweisen, sonst der Prozess fortzusetzen.OGH 3 Ob 71/70, 08.07.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000960 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 27.
- OGH 3 Ob 211/25p, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 174/25x, 26.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Läuft wegen derselben Unterhaltsraten bereits eine Exekution, ist eine Feststellungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts unzulässig. In diesem Fall steht Ihnen nur die Klage gegen den vollstreckten Anspruch offen.
Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.