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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 74/25y

Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 6

Entscheidungstext

47 Absätze, 10.160 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

4Ob74/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.830 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2025, GZ 1 R 174/24w-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. Juli 2024, GZ 9 C 300/23t-22, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Schriftsätze der klagenden Partei vom 3. 7. 2025 und der beklagten Partei vom 17. 7. 2025 werden zurückgewiesen.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in der Hauptsache wie folgt abgeändert:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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