Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 74/25y
Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2025, 1 R 174/24w-26
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
4Ob74/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.830 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2025, GZ 1 R 174/24w-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. Juli 2024, GZ 9 C 300/23t-22, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Schriftsätze der klagenden Partei vom 3. 7. 2025 und der beklagten Partei vom 17. 7. 2025 werden zurückgewiesen.
II. Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in der Hauptsache wie folgt abgeändert:
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