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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 173/25z

Worum es ging: Was muss ich schreiben, wenn mein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.

Die bloße Behauptung, ein Zeuge habe im Schiedsverfahren falsch ausgesagt, reicht nicht aus, um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu verhindern. Ein solcher Einwand allein ist kein Versagungsgrund.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 78 ZPO § 528 ZPO § 611

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.167 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

3Ob173/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A* OÜ, *, vertreten durch die Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei I* S.A., *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.671.704,74 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2025, GZ 46 R 192/25p-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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