Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 173/25z
Worum es ging: Was muss ich schreiben, wenn mein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.
Die bloße Behauptung, ein Zeuge habe im Schiedsverfahren falsch ausgesagt, reicht nicht aus, um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu verhindern. Ein solcher Einwand allein ist kein Versagungsgrund.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 17.09.2025, 46 R 192/25p-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Geschäftszahl
3Ob173/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A* OÜ, *, vertreten durch die Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei I* S.A., *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.671.704,74 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2025, GZ 46 R 192/25p-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).