Was muss ich schreiben, wenn mein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wurde?
betrifft Mieter, Wohnungseigentümer, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 14.07.2026 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Hat das Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO verneint und deshalb die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen, so sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die Gründe anzugeben, warum dennoch der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (so schon 5 Ob 1027/91, 5 Ob 1028/91).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG erfordert an sich eine gesonderte Anführung der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechenden Gründe. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass dann, wenn die Zulassungsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich ausgeführt wird, aber doch die spezifischen Inhaltserfordernisse aus den Ausführungen des Rechtsmittels hervorgehen, das Rechtsmittel insgesamt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zu behandeln ist.OGH 5 Ob 22/09k, 28.04.2009
- Mit einer in keiner Weise konkretisierten Behauptung, die nicht erkennen lässt, welche der Überlegungen des Rekursgerichts aus welchem Grund in welcher Weise unrichtig sein sollen, wird der Revisionsrekurswerber seiner Verpflichtung, die Gründe für die vom Rekursgericht verneinte Zulässigkeit des Revisionsrekurses anzugeben, nicht gerecht.OGH 8 Ob 2/07p, 18.04.2007
- Das Unterlassen einer solchen gesonderten Ausführung löst kein Verbesserungsverfahren aus.OGH 9 Ob 77/02t, 17.04.2002
- Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen.OGH 10 Ob 66/97x, 07.03.1997
- Jede außerordentliche Revision muss daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten.OGH 4 Ob 2128/96m, 25.06.1996
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- Sind Gründe im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gesondert angeführt, so ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen zu prüfen.OGH 10 ObS 1003/96, 27.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043644 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 34.
- OGH 10 Ob 13/26y, 14.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 47/26h, 20.05.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 173/25z, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 164/25s, 30.10.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 124/25h, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 25/25x, 25.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 38/25x, 16.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 58/23z, 24.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 4/23h, 05.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 198/22v, 18.11.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 26 · Gemeinschaftsordnung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 506
- ZPO § 528
Verwandte Fragen
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