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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2006

ZPO § 611

Siebenter Titel Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs § 611. (1)Gegen einen Schiedsspruch kann nur eine Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche, mit welchen das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit abgesprochen hat. (2)Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn 1. eine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist, oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch vorhanden ist, oder wenn eine Partei nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war; 2. eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte; 3. der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren der Parteien überschreiten; betrifft der Mangel nur einen trennbaren Teil des Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben; 4. die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts einer Bestimmung dieses Abschnitts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widerspricht; 5. das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht; 6. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; 7. der Gegenstand des Streits nach inländischem Recht nicht schiedsfähig ist; 8. der Schiedsspruch Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht. (3)Die Aufhebungsgründe des Abs. 2 Z 7 und 8 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. (4)Die Klage auf Aufhebung ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antrag nach § 610 Abs. 1 Z 1 oder 2 verlängert diese Frist nicht. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen. (5)Die Aufhebung eines Schiedsspruchs berührt nicht die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung. Wurde bereits zweimal ein Schiedsspruch über den selben Gegenstand rechtskräftig aufgehoben und ist ein weiterer hierüber ergehender Schiedspruch aufzuheben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien gleichzeitig die Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstandes für unwirksam zu erklären.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ob ein Schiedsgutachter oder ein echtes Schiedsgericht vereinbart wurde, hängt davon ab, ob die bestellte Person einen Streit entscheiden oder nur eine Tatsache oder eine Höhe feststellen soll. Der Gutachter darf für seine Tätigkeit bezahlt werden. An sein Gutachten sind Sie nicht gebunden, wenn es offenbar unbillig ist, also Treu und Glauben grob verletzt und die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort auffällt.

Ihr rechtliches Gehör ist nicht nur dann verletzt, wenn Sie sich im Verfahren überhaupt nicht äußern konnten. Es ist auch dann verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen Sie nicht Stellung nehmen konnten.

Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.

Ein Schiedsspruch ist nur dann angreifbar, wenn Ihnen das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Dass das Schiedsgericht Beweisanträge übergangen oder abgelehnt oder den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat, reicht dafür nicht. Auch lückenhafte Feststellungen oder eine mangelhafte Erörterung genügen nicht.

Nein. Bei der Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs prüft das Gericht nicht, ob das Schiedsgericht die Tatsachen- und Rechtsfragen richtig gelöst hat. Auch die Prüfung, ob der Schiedsspruch gegen Grundwertungen der Rechtsordnung verstößt, darf nicht zu einer vollständigen Nachprüfung führen.

Vereinbarungen, wonach ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte entscheidet, werden weit ausgelegt. Erfasst eine solche Klausel alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag, gilt sie für den Vertrag in der jeweils geltenden Fassung. Auch Streit über spätere Änderungen gehört daher vor das Schiedsgericht.

Nur wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs tragende Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unerträglich verletzt, etwa Grundsätze der Verfassung oder des Privat- und Strafrechts. Geprüft wird das Ergebnis, nicht die Begründung. Dieser Kreis geschützter Grundwertungen ist enger als das zwingende Recht insgesamt.

Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.

Ja. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Urkunde, die Sie nicht kannten und zu der Sie nichts sagen konnten, verletzt es Ihr Recht auf Gehör; das Verfahren ist deshalb nichtig. Wurde derselbe Stoff später nochmals verhandelt und konnten Sie dort Stellung nehmen, bleibt es folgenlos.

Nur eingeschränkt. Sie können einen Schiedsrichter erst dann auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und diese Anfechtung erfolgreich war. Ohne erfolgreiche Anfechtung scheidet eine Haftung aus.

Nicht immer. Ein Schiedsspruch wird wegen eines schweren Verfahrensmangels nur aufgehoben, wenn sich der Fehler auf das Ergebnis auswirken konnte. Ergibt schon die Begründung des Schiedsspruchs, dass der Mangel bedeutungslos war, bleibt er aufrecht.

Nur dann, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt. Dieser Aufhebungsgrund ist eng auszulegen. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der einem schweren Verfahrensfehler gleichkommt, führt zur Aufhebung.

Auch bei einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs prüft das Gericht vorweg, ob die Klage auf einen gesetzlichen Grund gestützt und rechtzeitig eingebracht ist. Fehlt es daran, kann sie ohne Verhandlung zurückgewiesen werden. Es gelten also dieselben Regeln wie bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens.

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