Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 186/25d
Worum es ging: Wie viel muss jemand gegen eine Gefahr auf seinem Gelände tun?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Nein. Wie weit jemand eine Gefahrenstelle sichern muss und wann das nicht mehr zumutbar ist, entscheidet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Geschäftszahl
2Ob186/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Helmut Hirsch, Rechtsanwalt in Raaba-Grambach, gegen die beklagte Partei O*, vertreten durch Mag. Therese Frank, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen 9.901,43 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. August 2025, GZ 18 R 104/25k-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 11. März 2025, GZ 7 C 641/24s-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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