Gibt es eine allgemeine Grenze für Sicherungspflichten?
betrifft Betreiber, Hauseigentümer, Gemeinden, Besucher, Geschädigte
Nein. Wie weit jemand eine Gefahrenstelle sichern muss und wann das nicht mehr zumutbar ist, entscheidet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verletzung der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die unterbliebene Streuung des Bereichs hinter einer Haltestellenhütte, der „normal und üblich“ als Zugang zur Haltestelle benutzt wird.OGH 2 Ob 206/25w, 18.12.2025
- Hier: Reinigung einer Tankstelle.OGH 2 Ob 186/25d, 18.12.2025
- Hier: RodelbahnOGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025
- Hier: Rechtsansicht, wonach es grundsätzlich zumutbar ist, unkundige Helfer (Verwandtschaftshilfe) explizit vor dem ungesicherten Begehen eines in Bau befindlichen Daches zu warnen und ihnen das ungesicherte Begehen des Daches explizit zu untersagen, ist vertretbar.OGH 2 Ob 191/23m, 14.12.2023
- Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Stiege wegen nassem, gefallenen Laub verneint.OGH 7 Ob 76/23m, 24.05.2023
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Sturz der Klägerin aufgrund eines in der Nähe eines Supermarktregals am Boden liegenden, aufgebogenen Blechstücks.OGH 8 Ob 78/22m, 29.06.2022
- Hier: Jagdhochstand.OGH 9 Ob 29/21m, 24.06.2021
- Hier: Sturz der Klägerin auf Gummimatten am Eislaufplatz, da sich auf diesen eine mechanisch nicht zur Gänze entfernbare dünne Eisschicht gebildet hatte.OGH 10 Ob 43/19z, 21.01.2020
- Hier: Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage wegen einer auch im Einzelfall aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts.OGH 1 Ob 4/18x, 27.02.2018
- Hier: Frage, ob unter bestimmten Umständen Streumaßnahmen auch zwischen den auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen vorzunehmen sind.OGH 1 Ob 115/17v, 12.07.2017
- Hier: Herabrollen eines nach dem Pressen auf abschüssigem Gelände gelagerten Siloballens auf befahrene Straße.OGH 2 Ob 47/14x, 12.06.2014
- Auch das Erfordernis und die Häufigkeit von Kontrollfahrten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 2 Ob 49/09h, 29.10.2009
- Hier: Verletzung durch die Schwenktüre einer Umkleidekabine.OGH 3 Ob 18/09g, 25.03.2009
- Von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen liegt keine Frage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtsprechung zu Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere zu deren Beschränkung bei Erkennbarkeit der Gefahr beachtet hat.OGH 5 Ob 276/08m, 13.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 43.
- OGH 2 Ob 206/25w, 18.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 186/25d, 18.12.2025
- OGH 9 Ob 106/25s, 23.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 63/24h, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 223/23g, 25.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 191/23m, 14.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 142/23b, 28.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 172/23x, 25.09.2023
- OGH 2 Ob 173/23i, 19.09.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Grenzen der Verkehrssicherungspflicht
Schadenersatz · Umfang der Verkehrssicherungspflicht
Schadenersatz · Umfang der Sicherungspflichten bei Gefahren
Schadenersatz · Zumutbare Vorkehrungen gegen Gefahren
Schadenersatz · Zumutbare Maßnahmen des Wegehalters