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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 187/25y

Worum es ging: Nach welchem Wert richtet sich ein Urteil über den Anspruchsgrund?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidet das Gericht vorab nur darüber, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kommt es für den Wert des Streitgegenstands auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts an.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.218 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

5Ob187/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, geboren am *, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei S*, geboren am *, vertreten durch die Riedl – Ludwig – Penzl Rechtsanwälte GmbH in Haag, wegen 18.000 EUR und Feststellung, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 15 R 59/25v-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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