OGH 5 Ob 187/25y
Worum es ging: Nach welchem Wert richtet sich ein Urteil über den Anspruchsgrund?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet das Gericht vorab nur darüber, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kommt es für den Wert des Streitgegenstands auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts an.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.10.2025, 15 R 59/25v-21
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508
Entscheidungstext
24 Absätze, 3.218 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Geschäftszahl
5Ob187/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, geboren am *, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei S*, geboren am *, vertreten durch die Riedl – Ludwig – Penzl Rechtsanwälte GmbH in Haag, wegen 18.000 EUR und Feststellung, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 15 R 59/25v-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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