Nach welchem Wert richtet sich ein Urteil über den Anspruchsgrund?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Entscheidet das Gericht vorab nur darüber, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kommt es für den Wert des Streitgegenstands auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches ist der Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes maßgebend (Fasching IV 281, ZBl 1936,401).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall eines Zwischenurteils über ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Leistungsbegehren ist der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag, auf den sich diese Entscheidung erstreckt, gleichzusetzen.OGH 2 Ob 1060/89, 30.08.1989
- Kein Zwischenurteil und daher auch keine Bewertung bei (verbundenem) Feststellungsbegehren.OGH 3 Ob 1530/86, 03.12.1986
- Berufungsgericht weist mit Endurteil nach Zwischenurteil des Erstgerichts ab.OGH 8 Ob 535/86, 10.07.1986
- Daher keine Bewertung.OGH 8 Ob 205/79, 18.10.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041025 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 2 Ob 72/26s, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 187/25y, 18.12.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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