Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 74/25k

Worum es ging: Gilt ein Gewährleistungsausschluss trotz zugesagter Eigenschaften?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

37 Absätze, 7.316 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

9Ob74/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. Ma*, beide vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Mag. Christine Schneidhofer, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen 14.214,68 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 12.214,68 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 11. März 2025, GZ 47 R 120/24p-25, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 30. August 2024, GZ 6 C 197/24z-19, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail