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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 221/25p

Worum es ging: Wann ist mein Anerkenntnis wirklich bindend?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob mit einer Erklärung eine Schuld verbindlich anerkannt wurde, hängt vom Willen der Beteiligten im Einzelfall ab. Maßgeblich sind vor allem der verfolgte Zweck, die Interessen beider Seiten und was im Geschäftsverkehr üblicherweise darunter verstanden wird.

Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.

Nach den Bedingungen der Unfallversicherung müssen Sie eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag beantragen. Versäumen Sie diese Frist, bleibt es bei der bisherigen Bemessung. Die Bestimmung ist wirksam, weil sie für Sie und für den Versicherer gleichermaßen gilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

53 Absätze, 7.420 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Geschäftszahl

7Ob221/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Z*, vertreten durch Mag. Percy Hirsch, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 300.000 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. November 2025, GZ 1 R 109/25t-69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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