Kann ich meinen Invaliditätsgrad später noch neu bemessen lassen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 21.01.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten.OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020
- Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen.OGH 7 Ob 173/18v, 21.11.2018
- Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Antragstellung gelten für beide Parteien gleich.OGH 7 Ob 47/16m, 06.04.2016
- Von Amts wegen ist der Ablauf der Ausschlussfrist nicht wahrzunehmen, liegt es doch im Ermessen einer Partei, ob sie sich auf eine für sie günstige Vertragsbestimmung beruft.OGH 7 Ob 47/16m, 06.04.2016
- Haben beide Parteien die Frist des Art 7.7 AUVB ungenutzt verstreichen lassen, so bleibt der Grad der Invalidität maßgebend, wie er sich aus den Tatsachenmitteilungen der ersten Invaliditätsfeststellungen ergibt; es kann dann keine der Parteien gegen den Willen der anderen auf den Invaliditätsgrad am letzten Tag der Frist abstellen, weil es zu einer Neufestsetzung gar nicht gekommen ist. Greift nur der Versicherungsnehmer die Erstbemessung nach Fristablauf und ohne Verlangen nach Neubemessung an, so ist der Stichtag der Bemessung jener, der ihr (seinerzeit) zugrunde lag. Die Maßgeblichkeit des späteren Stichtags (zB anstelle des Untersuchungsdatums) hat also zur Voraussetzung, dass es überhaupt zu einer fristgerechten Neufeststellung kommt.OGH 7 Ob 153/12v, 27.03.2013
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Art 7.7. AUVB 2003 nur so verstehen, dass er keinen Antrag auf Neubemessung stellen kann, wenn sein Gesundheitszustand seit dem Unfall eindeutig und unverändert feststeht. Eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern.OGH 7 Ob 221/12v, 23.01.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122119 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 7 Ob 221/25p, 21.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 148/21x, 24.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ihr Verlangen nach einer neuerlichen Feststellung des Invaliditätsgrades ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie müssen es also nicht in einer besonderen Weise oder schriftlich stellen.
Ja. Sind Sie mit dem außergerichtlich erzielten Ergebnis nicht zufrieden, können Sie innerhalb der Verjährungsfrist klagen. Der im Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad ist dann nicht nur eine Feststellung für diesen Prozess, sondern der letzte Teil der Neubemessung und für weitere Forderungen bindend.