Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 93/25z
Worum es ging: Genügt es zu sagen, das Urteil sei rechtlich unrichtig?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Angemessen bedeutet hier, dass das vereinbarte oder begehrte Nutzungsentgelt zulässig und in seiner Höhe rechtmäßig ist. Geprüft wird also, ob es den gesetzlichen Vorschriften über Höhe und Zusammensetzung entspricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 19.02.2025, 39 R 171/24x-30
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.200 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Geschäftszahl
5Ob93/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers B*, vertreten durch Mag. Elke Hanel-Torsch, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die B*, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 WGG iVm § 14 WGG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2025, GZ 39 R 171/24x-30, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. April 2025, GZ 39 R 171/24x-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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