Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 64/25x
Worum es ging: Kann ich rügen, dass das Gericht zu wenig festgestellt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Ob ein Spiel zivilrechtlich verboten ist, hängt nicht davon ab, ob die Teilnahme strafbar ist. Verboten und damit unwirksam sind jene Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Bei einem Pyramidenspiel ist das der Fall, weil die Zahl der noch anwerbbaren Mitspieler begrenzt ist und die späteren Teilnehmer zwangsläufig verlieren. Der gesamte Vertrag ist daher nichtig.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 29.01.2025, 2 Cg 66/24a-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.07.2025, 5 R 48/25b-25
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.570 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.02.2026
Geschäftszahl
10Ob64/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. S*, Vereinigtes Königreich, vertreten durch andréewitch & partner rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. E*, Schweiz, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 26.845,58 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2025, GZ 5 R 48/25b-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 29. Jänner 2025, GZ 2 Cg 66/24a-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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