Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 8/26f
Worum es ging: Was passiert, wenn ich einen übergangenen Antrag nicht bekämpfe?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Der Gesetzgeber verletzt das Sachlichkeitsgebot, wenn er zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn geeignete Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Unterscheidung führen. Dass der Landesgrundverkehrsreferent ein Grundstücksgeschäft zeitlich unbeschränkt anfechten kann, ist nach diesem Maßstab weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf Ihr Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter behandeln als die übrigen. Er darf aber zeitlich unterscheiden und eine Vergünstigung jenen Arbeitnehmern, die erst ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommen, nicht mehr gewähren.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 24.06.2025, 23 Cga 62/25t-6
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.11.2025, 8 Ra 85/25s-11
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.02.2026
Geschäftszahl
9ObA8/26f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny und Dr. Klaus Mayr in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch die Haider|Obereder|Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N*-GmbH, *, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 621 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2025, GZ 8 Ra 85/25s-11, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. Juni 2025, GZ 23 Cga 62/25t-6, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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