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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.02.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 79/25w

Worum es ging: Kann mich der Betrieb im Probemonat jederzeit gehen lassen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde ein Dienstverhältnis auf Probe vereinbart, kann es vom Arbeitgeber wie von Ihnen jederzeit beendet werden. Dafür ist keine zusätzliche Vereinbarung über die freie Auflösung nötig. Das Gesetz ordnet das ausdrücklich so an.

Auch wenn Sie als überlassene Arbeitskraft beschäftigt sind, darf eine kurzfristige Probezeit vereinbart werden. Es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis daher jederzeit fristlos aufgelöst werden.

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.272 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Geschäftszahl

9ObA79/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2025, GZ 9 Ra 82/25g-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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