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Gilt eine Probezeit auch bei überlassenen Arbeitskräften?

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Auch wenn Sie als überlassene Arbeitskraft beschäftigt sind, darf eine kurzfristige Probezeit vereinbart werden. Es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis daher jederzeit fristlos aufgelöst werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.02.2026 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Die Zielsetzungen des AÜG verlangen nicht die Einschränkung der allgemein gesetzlich zulässigen Erprobungsmöglichkeit, es muß daher die Vereinbarung einer kurzfristigen Probezeit nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln - und somit mit einer jederzeitigen fristlosen Auflösung - auch bei der Arbeitskräfteüberlassung als zulässig angesehen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029094 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Arbeitskräfteüberlassung und Entgeltrisiko

Ja. Wer Arbeitskräfte überlässt, muss das wirtschaftliche Wagnis eines Unternehmers tragen, auch das Risiko, die vereinbarte Arbeitszeit auszulasten. Vereinbart Ihr Arbeitgeber, dass er nur für die Zeit im Betrieb des Beschäftigers zahlt, trägt er dieses Risiko nicht mehr und es liegt keine erlaubte Überlassung vor.

günstig für Arbeitnehmer Befristeter Vertrag zur Erprobung

Das ist kein Probearbeitsverhältnis, sondern ein befristeter Vertrag. Er endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit; jederzeit lösen können beide Seiten ihn nur im ersten Monat, danach nur aus wichtigem Grund. Ob danach weitergearbeitet wird, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.

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