Gilt eine Probezeit auch bei überlassenen Arbeitskräften?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.02.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029094 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 9 ObA 79/25w, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 43/25a, 23.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer Arbeitskräfte überlässt, muss das wirtschaftliche Wagnis eines Unternehmers tragen, auch das Risiko, die vereinbarte Arbeitszeit auszulasten. Vereinbart Ihr Arbeitgeber, dass er nur für die Zeit im Betrieb des Beschäftigers zahlt, trägt er dieses Risiko nicht mehr und es liegt keine erlaubte Überlassung vor.
Das ist kein Probearbeitsverhältnis, sondern ein befristeter Vertrag. Er endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit; jederzeit lösen können beide Seiten ihn nur im ersten Monat, danach nur aus wichtigem Grund. Ob danach weitergearbeitet wird, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.