Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 185/25x
Worum es ging: Prüft das Gericht nur meine Argumente oder das ganze Urteil?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Ob ein Spiel zivilrechtlich verboten ist, hängt nicht davon ab, ob die Teilnahme strafbar ist. Verboten und damit unwirksam sind jene Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Bei einem Pyramidenspiel ist das der Fall, weil die Zahl der noch anwerbbaren Mitspieler begrenzt ist und die späteren Teilnehmer zwangsläufig verlieren. Der gesamte Vertrag ist daher nichtig.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 25.03.2025, 10 Cg 93/23d-31
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.09.2025, 33 R 82/25h-38
Entscheidungstext
34 Absätze, 7.624 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Geschäftszahl
4Ob185/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * Sàrl, *, Schweiz, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, und 2. * Limited, *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die andréewitch & partner rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.289,04 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. September 2025, GZ 33 R 82/25h-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. März 2025, GZ 10 Cg 93/23d-31, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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