Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 14/26d
Worum es ging: Wie bekämpfe ich das Urteil, wenn Beweise falsch gewürdigt wurden?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie beanstanden, dass Beweise falsch gewürdigt wurden, müssen Sie genau angeben, welche Beweise das sind und warum die Würdigung falsch war. Dazu müssen Sie sagen, welche Feststellungen richtig gewesen wären. Der allgemeine Satz, das Urteil werde zur Gänze angefochten, genügt dafür nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Auf eine bestimmte Stelle im öffentlichen Dienst haben Sie keinen Anspruch. Missbraucht die entscheidende Stelle aber ihren Spielraum und verstößt sie dabei gegen tragende Grundsätze des Rechtsstaats, etwa weil parteipolitische Gründe den Ausschlag gaben, können Sie Ersatz Ihres Schadens verlangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 10.12.2025, 5 R 162/25w-41
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.03.2026
Geschäftszahl
1Ob14/26d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 66.840 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2025, GZ 5 R 162/25w-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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