Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 188/25w
Worum es ging: Woran erkenne ich, ob das Gericht in der Sache entschied?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Ja. War die Befristung Ihres Mietvertrags unwirksam, genügt es, dass Ihnen der Vermieter erklärt, er anerkenne ein unbefristetes Mietverhältnis. Mit dem Zugang dieser einseitigen Erklärung beginnen die Fristen zu laufen, innerhalb derer Sie die Höhe des Hauptmietzinses überprüfen lassen können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 12.09.2025, 4 R 100/25x-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
36 Absätze, 11.062 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Geschäftszahl
5Ob188/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerinnen 1. S*, und 2. M*, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. September 2025, GZ 4 R 100/25x-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 7. März 2025, GZ 15 MSch 17/24f-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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