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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.03.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 188/25w

Worum es ging: Woran erkenne ich, ob das Gericht in der Sache entschied?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Ja. War die Befristung Ihres Mietvertrags unwirksam, genügt es, dass Ihnen der Vermieter erklärt, er anerkenne ein unbefristetes Mietverhältnis. Mit dem Zugang dieser einseitigen Erklärung beginnen die Fristen zu laufen, innerhalb derer Sie die Höhe des Hauptmietzinses überprüfen lassen können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37

Entscheidungstext

36 Absätze, 11.062 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

5Ob188/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerinnen 1. S*, und 2. M*, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. September 2025, GZ 4 R 100/25x-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 7. März 2025, GZ 15 MSch 17/24f-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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