Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 34/26g
Worum es ging: Muss eine Vertragsklausel für mich verständlich formuliert sein?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.
Die Anpassung der gesetzlichen Höchstsätze an die Geldentwertung hat für sich allein keinen Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. Ist eine entsprechende Anpassung nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt es beim vertraglich festgelegten Hauptmietzins, auch wenn sich die gesetzlichen Obergrenzen durch die Indexveränderungen erhöhen.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher, die nicht ausgehandelt wurde und missbräuchlich ist, wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeschnitten. Sie fällt zur Gänze weg.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 13.01.2026, 40 R 150/25t-12
Zitierte Paragrafen
KSchG § 41a KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
35 Absätze, 8.220 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Geschäftszahl
6Ob34/26g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Pesek Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen (zuletzt) 5.671,57 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2026, GZ 40 R 150/25t-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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