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Steigt meine Miete automatisch, wenn die gesetzlichen Höchstsätze steigen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Die Anpassung der gesetzlichen Höchstsätze an die Geldentwertung hat für sich allein keinen Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. Ist eine entsprechende Anpassung nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt es beim vertraglich festgelegten Hauptmietzins, auch wenn sich die gesetzlichen Obergrenzen durch die Indexveränderungen erhöhen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Die Anpassung der gesetzlichen Höchstsätze an die inflationäre Entwicklung, die § 16 Abs 4 aF MRG vorsieht, hat für sich allein keinen Einfluß auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. Wird also eine entsprechende Anpassung nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt es beim vertraglichen fixierten Hauptmietzins auch dann, wenn sich auf Grund der Indexveränderungen die gesetzlichen Obergrenzen erhöhen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069921 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Anhebung des Mietzinses nach Valorisierung

Bei alten Mietverträgen darf der Vermieter verlangen, dass der Hauptmietzins auf die gesetzlichen Mindestbeträge angehoben wird. Dieses Recht steht ihm jedes Mal zu, wenn diese Beträge durch eine Verordnung erhöht werden. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag keine Wertsicherung vereinbart wurde und bereits ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird.

günstig für Vermieter Parteistellung bei der Mietzinserhöhung

Nein. Die Erhöhung der Hauptmietzinse greift gestaltend in die Mietverträge ein und betrifft daher nur die Vertragsparteien, also Vermieter und Hauptmieter. Als Wohnungseigentümer sind Sie nicht Hauptmieter; die Entscheidung wirkt Ihnen gegenüber nicht. Sie haben deshalb keine Parteistellung und können auch kein Rechtsmittel erheben.

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