Wird eine unzulässige Klausel auf ein zulässiges Maß gekürzt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag.OGH 6 Ob 34/26g, 18.03.2026
- Hier: Art 21.1.3 AUVB verstößt gegen § 6 Abs 2 VersVG und § 864a ABGB.OGH 7 Ob 27/25h, 22.04.2025
- Hier: Art 6.3 AUVB 1999.OGH 7 Ob 113/19x, 23.10.2019
- Im Anwendungsbereich des ABGB kann nichts anderes gelten, sind doch sämtliche einschlägige nationale Normen (neben § 6 KSchG insbesondere auch § 878 Satz 2 ABGB und § 879 ABGB) richtlinienkonform im Sinne der Klauselrichtlinie auszulegen. Damit sind alle Verbraucherverträge, die am oder nach dem 1. 1. 1995 geschlossen worden sind und in den Anwendungsbereich der Klauselrichtline (insbesondere deren Art 6 Abs 1) fallen, vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion erfasst.OGH 4 Ob 229/13z, 17.02.2014
- Hier: Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO.OGH 7 Ob 232/13p, 29.01.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 25.
- OGH 6 Ob 34/26g, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 56/24v, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 27/25h, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 179/24p, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 115/24f, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 95/21b, 07.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 117/21y, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 148/21x, 24.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 4/21t, 30.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, unter Umständen. Eine Klausel, die zu weit geht, kann in dem Umfang aufrecht bleiben, in dem ihr Inhalt nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung ist, dass erkennbar ist, dass die Vertragsparteien diesen Teil auch so vereinbart hätten. Unzulässig ist die Klausel nur so weit, wie die grobe Benachteiligung reicht.
Nein. Steht in Ihrem Vertrag eine Vertragsstrafe, muss die Klausel nicht erwähnen, dass ein Gericht diese Strafe herabsetzen kann. Die Klausel ist allein deshalb nicht unklar und bleibt wirksam.