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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 86/25z

Worum es ging: Gilt für mein laufendes Verfahren das neue oder das alte Gesetz?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.195 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

9ObA86/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. G*, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 8.696,68 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 10.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2025, GZ 6 Ra 26/25b-45, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2025, GZ 24 Cga 111/21i-34, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. April 2025, GZ 24 Cga 111/21i-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union „und/oder“ eines Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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