Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 17/26k
Worum es ging: Kann ich im Verfahren zur Eintreibung bis zum Höchstgericht gehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wann ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die dortigen Beschränkungen greifen daher ebenso.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liezen, 08.07.2025, 14 E 17/23t-71
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 31.10.2025, 32 R 29/25x-82
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
33 Absätze, 6.000 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Geschäftszahl
3Ob17/26k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, dieser vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen 3.300.000 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden sowie der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 31. Oktober 2025, GZ 32 R 29/25x-82, mit dem der Rekurs der betreibenden Partei teilweise zurückgewiesen und im Übrigen der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 8. Juli 2025, GZ 14 E 17/23t-71, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).