Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 26/26h
Worum es ging: Wann trifft einen Ehepartner das überwiegende Verschulden an der Scheidung?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Trifft beide Teile ein Verschulden, wird ein überwiegendes Verschulden nur bei einem sehr erheblichen Unterschied angenommen. Dabei zählt nicht nur, wer mit der schuldhaften Zerrüttung begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.
Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.
Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Geschäftszahl
3Ob26/26h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei M* E*, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei A* E*, vertreten durch die Neulinger Mitrofanova Ceovic Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2026, GZ 16 R 344/25i-111, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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