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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2026

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 26/26h

Worum es ging: Wann trifft einen Ehepartner das überwiegende Verschulden an der Scheidung?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Trifft beide Teile ein Verschulden, wird ein überwiegendes Verschulden nur bei einem sehr erheblichen Unterschied angenommen. Dabei zählt nicht nur, wer mit der schuldhaften Zerrüttung begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.

Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.

Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.

Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.095 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

3Ob26/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei M* E*, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei A* E*, vertreten durch die Neulinger Mitrofanova Ceovic Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2026, GZ 16 R 344/25i-111, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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