Wann trifft einen Ehepartner das überwiegende Verschulden an der Scheidung?
betrifft Ehegatten, geschiedene Partner
Trifft beide Teile ein Verschulden, wird ein überwiegendes Verschulden nur bei einem sehr erheblichen Unterschied angenommen. Dabei zählt nicht nur, wer mit der schuldhaften Zerrüttung begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Intensive Berufstätigkeit des Mannes und häufige und lautstarke „emotionale Gemütsausbrüche“ der Frau wirkten sich von Beginn an gleichermaßen negativ auf ein harmonisches Zusammenleben aus.OGH 1 Ob 142/24z, 19.11.2024
- Der allgemeine Grundsatz des § 60 Abs 2 Satz 2 EheG ist auch im Falle des § 61 Abs 3 EheG anzuwenden.OGH 5 Ob 721/81, 16.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057057 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 31.
- OGH 3 Ob 26/26h, 25.03.2026
- OGH 5 Ob 119/25y, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 156/25z, 28.10.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 49/25a, 25.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 142/24z, 19.11.2024
- OGH 5 Ob 229/23x, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 139/23m, 29.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 84/22t, 18.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 55/21p, 20.10.2021
- OGH 1 Ob 2/21g, 22.06.2021, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EheG §55; EheG §60; EheG §61 Abs3
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